Landesaufnahmeprogramm (LAP) Afghanistan

Das Aufnahmeanordnung für das Hessische Landesaufnahmeprogramm (LAP) Afghanistan ist im aktuellen Staatsanzeiger veröffentlicht worden:
https://rp-giessen.hessen.de/sites/rp-giessen.hessen.de/files/2023-06/stanz-hessen-ausgabe-2023-23.pdf Gleichzeitig hat das PR Gießen eine Webseite freigeschaltet, über die Anträge eingereicht werden können.
Dort finden sich auch umfangreiche FAQ sowie eine Hotline für Rückfragen.
https://rp-giessen.hessen.de/landesaufnahmeprogramm-fuer-afghanische-familienangehoerige Ab dem 15.06. können Anträge über das Landesaufnahmeprogramm über diese Webseite gestellt werden. Beim Hessischen Flüchtlingsrat (hfr) haben wir eine Stelle zur Unterstützung bei den Anträgen eingerichtet, die Kollegin Maliheh Bayat-Tork ist erreichbar unter der Mailadresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder unter der Nummer 0176 - 470 982 73.

Hessischer Flüchtlingsrat, Leipziger Str. 17, 60487 Frankfurt

Tel: 069 - 976 987 10    Fax: 069 - 976 987 11

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!     www.fr-hessen.de

UKRAINE: Aufenthalts-Übergangs-Verordnung

Die UkraineAufenthaltsÜbergangsVerordnung wird noch einmal verlängert:

 siehe Drucksache 152/23 (Drucksache 152/23)

Der Bundesrat hat am 12.05.2023 zugestimmt.

Nun sind aus der Ukraine geflüchtete ukrainische Staatsangehörige und Ausländer, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, bei einer Einreise bis zum 4. März 2024 ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet für 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die UkraineAufenthÜV tritt dann entsprechend am 2. Juni 2024 außer Kraft.

BAföG für Ausländer/innen

Gemeinsames Statement von über 60 Organisationen

Cölber Arbeitskreis Forderungen

ABSCHIEBUNGEN - DUBLIN BULGARIEN

Abschiebungen

In akuten Notfällen:

Notrufnummer kontaktieren:

0151 28211252

(auch per SMS und WhatsApp erreichbar)!

DUBLIN-VERFAHREN

Wenn Sie Klient*innen im Dublin-Klageverfahren unterstützen wollen und Beratungsbedarf dazu haben, schreiben Sie gern an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

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Maria Bethke

Abteilung Flucht, Interkulturelle Arbeit, Migration

Referentin für Asylverfahrensberatung und Erstaufnahme

Diakonie Hessen, Ederstraße 12
D-60486 Frankfurt am Main

Fon: +49 (0)69 7947 6270

Fax: +49 (0)69 7947 996270

Mobil: +49 (0)170 6144 680

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www.diakonie-hessen.de

ERITREA

-> Eritrea-Glaubhaftmachung (PDF)

 

Erlass HMdIS: Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei eritreischen subsidiär Schutzberechtigten

  • 4. April 2023

Das Hessische Innenministerium hat einen Erlass herausgegeben, mit dem das Urteil des BVerwG vom 11.10.2022 umgesetzt wird. Darin hatte das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, dass die Abgabe einer „Reueerklärung“, wie sie vom eritreischen Konsulat für die Passbeschaffung gefordert wird, für subsidiär Schutzberechtigte unzumutbar ist.
Leider bezog sich das Urteil explizit nur auf subsidiär Schutzberechtigte, so dass auch der Erlass nur auf diese gemünzt ist, und auch die Frage der „Aufbausteuer“ blieb im Urteil unbeantwortet, so dass die Unzumutbarkeit sich nur auf die Reueerklärung bezieht.

Download Erlass vom 23.03.2023

Presseerklärung
25. Mai 2023

 

30 Jahre Asylbewerberleistungsgesetz: 200 Organisationen fordern seine Abschaffung

Presseerklärung vom 25. Mai 2023

1993 beschloss der Bundestag die Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzes als Instrument der Abschreckung. Zum 30. Jahrestag der Beschlussfassung am 26. Mai fordern mehr als 200 Organisationen die Gleichbehandlung aller Menschen in Deutschland nach den Regeln des Sozialgesetzbuchs: "Es gibt nur eine Menschenwürde – Asylbewerberleistungsgesetz abschaffen!" Am 26.5.1993 beschloss der Bundestag im sogenannten Asylkompromiss, das in der Verfassung garantierte Grundrecht auf Asyl stark zu beschneiden, um Flüchtlinge möglichst fernzuhalten. Gleichzeitig wurde mit dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ein neues Gesetz geschaffen, das die Lebensverhältnisse von Asylsuchenden in Deutschland gezielt verschlechtern und die soziale Versorgung auf ein Niveau deutlich unterhalb der regulären Sozialleistungen absenken sollte. Ziel des Gesetzes war es, Schutzsuchende durch das Wohnen in Sammelunterkünften, durch niedrigere Leistungen und durch Sachleistungen statt Geld abzuschrecken oder zur Ausreise zu bewegen. Auch heute liegen die Regelsätze des AsylbLG deutlich unter denen des Bürgergelds beziehungsweise der Sozialhilfe. Sachleistungen statt Geld bedeuten für die Betroffenen zusätzliche Einbußen. Zudem führt eine nach dem Gesetzeswortlaut stark beschränkte Gesundheitsversorgung in der Praxis zu verspäteter und unzureichender Behandlung, und behördliche Sanktionen führen zu weiteren Kürzungen. "Die Menschenwürde zählt – für Schutzsuchende darf es keinen niedrigeren Standard geben", kritisiert Andrea Kothen, Referentin von PRO ASYL. "Es ist Zeit, dieses beschämende Kapitel deutscher Abschreckungspolitik der 1990er Jahre endlich zu beenden." Von Anfang an hatten sich Kirchen, Gewerkschaften und zivilgesellschaftliche Organisationen gegen das AsylbLG als diskriminierendes Sondergesetz gewandt. Seit Anfang 2023 fand sich nun ein breites Bündnis zivilgesellschaftlicher Organisationen unter dem Motto "Es gibt nur eine Menschenwürde – Asylbewerberleistungsgesetz abschaffen!" zusammen. Sie fordern die Abschaffung des AsylbLG und die Einbeziehung Geflüchteter in das reguläre Sozialleistungssystem. Unter den 200 Unterzeichner*innen finden sich u.a. Menschenrechtsorganisationen, Wohlfahrtsverbände, Organisationen von Migrant*innen, Vereinigungen von Anwält*innen, Jurist*innen, Ärzt*innen, Psychotherapeut*innen, Frauenverbände und Kinderrechtsorganisationen. Ein Gesetz gegen die Menschenwürde
Mit dem AsylbLG kam man den aggressiven und menschenfeindlichen Stimmen gegenüber Schutzsuchenden in Politik und Gesellschaft Anfang der 1990er Jahre weit entgegen. 2012 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, die Menschenwürde sei "migrationspolitisch nicht zu relativieren" und verurteilte damit die Absenkung von Leistungen zum Zweck der Abschreckung (Beschluss vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10). Zuletzt verwarf das höchste deutsche Gericht im Oktober 2022 gekürzte Leistungssätze für Alleinstehende und Alleinerziehende in Sammelunterkünften als verfassungswidrig (Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21). Die aktuelle Bundesregierung will das Asylbewerberleistungsgesetz laut Koalitionsvertrag "im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiterentwickeln". Bis heute ist nicht einmal das Urteil des Verfassungsgerichts vom Oktober 2022 im AsylbLG umgesetzt. Ein Blick in die Geschichte des AsylbLG zeigt allerdings, dass ein von vornherein auf Diskriminierung angelegtes Sondergesetz sich nicht verfassungskonform ändern lässt, sondern je nach politischer Stimmungslage immer wieder dazu einlädt, neue Zumutungen und Schikanen auf den Weg zu bringen. Sozialrechtler*innen weisen zudem stetig darauf hin, dass sehr viele behördliche AsylbLG-Bescheide zum Nachteil von Geflüchteten nachweislich falsch sind und vertreten die davon Betroffenen. Eine andere Flüchtlingspolitik ist möglich
Die Flüchtlingsaufnahme 2015/16 und die Aufnahme von über einer Million ukrainischer Geflüchtete 2022 haben eine offene und hilfsbereite Gesellschaft sichtbar gemacht. Gleichwohl vereinbarten Bund und die Ministerpräsident*innen der Länder im Mai 2023 Verschärfungen in der Flüchtlingspolitik, die unter anderem auch neue Sozialleistungskürzungen beinhalten. Dem gegenüber verweisen die Integrationsminister*innen der Länder auf die positiven Erfahrungen mit der Gleichstellung ukrainischer Geflüchteter und dringen auf einen zügigen, diskriminierungsfreien Zugang zu Integrationsleistungen "für alle vor Krieg, Gewalt und Verfolgung geflüchteten Menschen". Für Kommunen und Länder hätte die Gleichstellung von Geflüchteten wegen der stärkeren Bundesbeteiligung und wegfallender Sondergesetz-Bürokratie auch finanzielle Vorteile. Der vollständige Text des Appells und die aktuelle Unterzeichnerliste finden Sie hier.
Zudem finden Sie auf der Homepage von PRO ASYL Rückblicke und Einordungen der Geschichte des AsylbLG: 30 Jahre Asylkompromiss: »Hunderttausende waren auf der Straße«
Es gibt nur eine Menschenwürde! 200 Verbände für sozialrechtliche Gleichbehandlung Geflüchteter
Im Auftrag Diskriminierung. Eine kleine Geschichte von Schikanen durch das AsylbLG

Versicherungsschutz für ehrenamtlich Aktive in Hessen

Die Hessische Landesregierung fördert und unterstützt im Rahmen ihrer Ehrenamtskampagne "Gemeinsam aktiv - Bürgerengagement in Hessen" das freiwillige Engagement der Bürgerinnen und Bürger in vielfältiger Weise. Auf Initiative des Hessischen Ministerpräsidenten hat daher das Land Hessen als erstes Bundesland Rahmenverträge zur Unfall- und Haftpflichtversicherung der hessischen Freiwilligen abgeschlossen. Diese Versicherungen gelten subsidiär, bereits vorhandene Unfall- und Haftpflichtversicherungen sind also vorrangig. So kann beispielsweise über Berufsgenossenschaften eine gesetzliche Unfallversicherung bestehen. Weiterhin genießen durch eine im Jahr 2011 erfolgte Satzungsänderung der Unfallkasse Hessen nun auch Personen bei Ausübung von gemeinwohlorientierten Tätigkeiten den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung, die zuvor von ihm ausgeschlossen waren.

Informieren Sie sich bei folgenden Stellen darüber, welcher Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Sie zuständig ist:

  • Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheit und Soziales: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, www.bgw-online.de
  • Tätigkeiten in Bereichen Kirche, Sport, Kultur, Freizeit, Umwelt- und Tierschutz: Verwaltungsberufsgenossenschaft, www.vbg.de, Ehrenamtstelefon: 040-51461970
  •  Tätigkeiten für Kommune bzw. Land und gemeinwohlorientierte Tätigkeiten ohne vorrangige gesetzliche Unfallversicherung: Unfallkasse Hessen, www.ukh.de, Telefon 069-29972440

Da diese Liste nicht vollständig ist, können Sie auch über unser persönliches Beratungsangebot klären, welcher Träger im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung für Sie zuständig ist.
Nutzen Sie dazu unseren Versicherungsfinder.

Bei den Rahmenverträgen des Landes ist keine gesonderte Anmeldung einzelner Initiativen oder Personen erforderlich, um den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen zu können. Es genügt, sich im Schadensfall an die Sparkassen-Versicherung als Vertragspartner des Landes zu wenden, die dann bei Vorliegen der nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen die Schadensregulierung übernehmen wird.

Praxistipps

persönliche Beratung und weitere Praxistipps zum Versicherungsschutz im Ehrenamt

Haftpflichtversicherung

Schäden, die ehrenamtlich Tätige ohne Leitungs- und Aufsichtsfunktion in Ausübung ihres Ehrenamtes verursachen, werden nach einer Fachinformation des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft grundsätzlich von der privaten Haftpflichtversicherung ersetzt. Werden Engagierte jedoch in verantwortlicher Position tätig, etwa als ehrenamtliche Vorstandsmitglieder, sind sie nicht durch ihre private Haftpflichtversicherung geschützt. Diese Lücke hat das Land Hessen durch den gegenüber bestehenden Versicherungen subsidiär wirkenden Rahmenvertrag geschlossen. Sofern ausnahmsweise keine eigene Privathaftpflichtversicherung besteht, erhalten auch in Vereinigungen aller Art nicht verantwortlich Tätige über diesen Rahmenvertrag Versicherungsschutz für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit für die Vereinigung verursachen.

1. Versicherter Personenkreis
Versicherungsschutz besteht für in Hessen ehrenamtlich Tätige und Personen, deren ehrenamtliches Engagement von Hessen ausgeht. Damit sind vor allem verantwortlich Engagierte in rechtlich unverbindlichen Zusammenschlüssen, wie etwa Interessengemeinschaften und Initiativen, aber auch in nicht eingetragenen Vereinen und kleinen eingetragenen Vereinen abgesichert. Ehrenamtlich Tätige sollen so vor größeren und im Extremfall existenzbedrohenden Haftungsrisiken geschützt werden. Der hessische Rahmenvertrag ersetzt für Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, wie z. B. eingetragene Vereine, nicht die Vereinshaftpflichtversicherung. Für eingetragene Vereine gilt grundsätzlich auch, dass bei der Durchführung von Veranstaltungen mit externen Besuchern jeweils eigene Veranstalter-Haftpflichtversicherungen abzuschließen sind.

2. Versicherte Leistungen
Die Erfahrung zeigt, dass Schadenfälle unter Umständen bis in den siebenstelligen Bereich hineinreichen können. Deshalb sieht der Rahmenvertrag eine Versicherungssumme von zwei Millionen Euro pauschal für Personen- und/oder Sachschäden vor. Damit werden ehrenamtlich Tätige vor möglicherweise existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen bewahrt.

3. Schadenbeispiele Haftpflichtversicherung

  • Ein Mitglied einer Elterninitiative zur Verschönerung des Kindergartenspielplatzes baut Mobiliar für eine Spendenaktion auf. Durch einen Fehler beim Aufbau bricht eine Bank zusammen, und ein auf ihr sitzender Besucher verletzt sich.
  • Ein Vorstandsmitglied eines Wandervereins organisiert einen Wandertag und legt irrtümlich eine Wanderroute fest, die durch unwegsames und gefährliches Gelände führt. Ein Wanderer stürzt und verletzt sich am Knöchel.
  • Die Bürgerinitiative "Sauberer Wald" will an einem Wochenende ein Waldgrundstück von Unrat säubern. Der verantwortliche Organisator weist einzelnen Teilgruppen zu säubernde Gebiete zu. Hierbei wird eine gerade angelegte Fichtenneuanpflanzung im Zuge der Säuberungsaktion zerstört. Das Forstamt erhebt Schadenersatzansprüche gegen den Organisator.

 

Weitere Informationen Auf der Internetseite www.gemeinsam-aktiv.de wird auch eine kostenlose persönliche Online-Beratung zu Versicherungsfragen für ehrenamtlich Aktive angeboten. Die Sparkassen-Versicherung hat zudem eine telefonische Hotline für alle Fragen rund um die Rahmenverträge eingerichtet, die unter der Rufnummer (06 11) 1 78 46 347 erreichbar ist.